Auszüge aus der Baumschutzverordnung für Berlin (BaumSchVO 1982)
Bitte beachten Sie, dass die meisten Gemeinden in Brandenburg andere Verordnungen besitzen.
Geschützt sind in Berlin folgende Bäume:
1. alle Laubbäume,
2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m
über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stamm-
umfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige
Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindest-
umfang von 50 cm aufweist.
Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von
Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen.
Verbotene Maßnahmen
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Nicht unter das Verbot fallen:
1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
2. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang
von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und
Fassadenfreischnitten, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Geh-
wegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die
dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie
zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen
erforderlich ist.
Die Verkehrssicherungspflicht der Baumeigentümer
Ausgehend von einem BGH Grundsatzurteil sind Baumeigentümer für den verkehrssicheren Zustand ihrer Bäume verantwortlich. Das heißt, jeder Baumeigentümer oder dessen verantwortlicher Verwalter besitzt eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend der Verkehrslage. Eine „sorgfältige äußere Besichtigung“ ist verpflichtend und im Normalfall ausreichend. Ergeben sich aus dieser Besichtigung verdächtige Umstände, ist eine fachmännische Baumkontrolle
Pflicht.
Was bedeutet Baumkontrolle?
Geprüft werden bei der Baumkontrolle z.B. Kriterien wie Baumart, Schädlings-und Pilzbefall, Vitalität des Baumes und weitere. Diese Kriterien werden von uns durch zertifiziertes Fachpersonal auf Grundlage der Baumkontrollrichtlinien der FLL untersucht. Wie oft und wie intensiv ein Baum kontrolliert werden muss, ergibt sich aus verschiedenen Umständen. Die oben genannten Kriterien oder auch die Verkehrslage sowie besondere Wetterereignisse spielen dabei eine Rolle.
Auch Bäume werden krank
Viren, Bakterien und Pilze stellen sie ebenso vor eine Herausforderung wie den Menschen. Bäume reagieren jedoch ganz anders auf diese Pathogene. In den allermeisten Fällen sind es Pilze, die einen Baum sogar so stark angreifen, dass er nicht mehr verkehrssicher ist. Holzzerstörende Pilze verursachen eine Zersetzung und Festigkeitsminderung des Holzes, die bei Bäumen zu einer erheblichen und irreversiblen Beeinträchtigung der Stand- und Bruchsicherheit führen kann.
Das Auftreten von Pilzfruchtkörpern ist immer ein Zeichen dafür, dass der Baum bereits seit Längerem von einem Pilz besiedelt wird, was wiederum für das Vorliegen einer Holzfäule spricht. Sollten Sie einen solchen Fruchtkörper an Ihrem Baum entdecken, möchten wir Sie in Ihrem eigenen und dem Interesse anderer darum bitten, unverzüglich einen Baumpfleger zu Rate zu ziehen.
Eine kleine Einführung in verschiedene holzzersetzende Baumpilze haben wir Ihnen hier mit ein paar Beispielen zusammengestellt.